Mario, vollkommen richtig. Das Recht auf (das eigene) Eigentum ist nicht nur ein staatsbürgerliches Grundrecht (Art. 14 GG), sondern ein Menschenrecht (Art. 17 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) und damit integraler Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FdGO), die nach Rechtssprechung des BVerfG als “Kernbestand” des GG definiert ist. Wer sich gegen diese grundlegende Ordnung (also nicht das GG als Ganzes, sondern speziell die FdGO) in “aggressiv-kämpferischer” Weise richtet, ist verfassungsfeindlich bzw. extremistisch.
Das Recht auf Eigentum ist grundgesetzlich gewährleistet!
Mario, vollkommen richtig. Das Recht auf (das eigene) Eigentum ist nicht nur ein staatsbürgerliches Grundrecht (Art. 14 GG), sondern ein Menschenrecht (Art. 17 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) und damit integraler Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FdGO), die nach Rechtssprechung des BVerfG als “Kernbestand” des GG definiert ist. Wer sich gegen diese grundlegende Ordnung (also nicht das GG als Ganzes, sondern speziell die FdGO) in “aggressiv-kämpferischer” Weise richtet, ist verfassungsfeindlich bzw. extremistisch.